Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18cParagraph 18 c
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Zahlung für eine vor Rücktritt vom Vertrag erbrachte Dienstleistung
§ 18c.Paragraph 18 c,
(1)Absatz eins,Tritt der Verbraucher nach § 18b zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach § 18a Abs. 1 Z 16 erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.Tritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, zurück, so kann der Unternehmer von ihm lediglich die unverzügliche Zahlung des Entgelts für die vertragsgemäß tatsächlich bereits erbrachte Dienstleistung verlangen. Der zu zahlende Betrag darf nicht höher sein, als es dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen entspricht. Der Unternehmer kann die Zahlung dieses Entgelts nur verlangen, wenn er die Informationspflicht nach Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 16, erfüllt hat und wenn der Verbraucher eine Erfüllung des Vertrags vor Ende der Rücktrittsfrist verlangt hat.
(2)Absatz 2,Tritt der Verbraucher nach § 18b vom Vertrag zurück, so hatTritt der Verbraucher nach Paragraph 18 b, vom Vertrag zurück, so hat
der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Abs. 1 genannten Betrags, zu erstatten,der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rücktrittserklärung, jeden Betrag, den er von diesem vertragsgemäß erhalten hat, abzüglich des in Absatz eins, genannten Betrags, zu erstatten,
der Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, dem Unternehmer jeden von diesem erhaltenen Betrag zu erstatten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279259