Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Geltungsbereich für Finanzdienstleistungen
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur § 1 Abs. 4, die §§ 1a bis 3, § 4a, § 13a, die §§ 18a bis 18d und die §§ 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, sind nur Paragraph eins, Absatz 4,, die Paragraphen eins a bis 3, Paragraph 4 a,, Paragraph 13 a,, die Paragraphen 18 a bis 18 d und die Paragraphen 19 bis 21 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Abs. 1 genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine Grundvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Leistungen oder einer daran anschließenden Reihe von zeitlich zusammenhängenden Leistungen der gleichen Art umfassen, gelten die in Absatz eins, genannten Bestimmungen nur für die Grundvereinbarung.
(3)Absatz 3,Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die §§ 18a und 18d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die §§ 18a und 18d anzuwenden sind.Sofern die Vertragsparteien zwar keine Grundvereinbarung abgeschlossen haben, aber zwischen ihnen aufeinander folgende oder getrennte und zeitlich zusammenhängende Leistungen der gleichen Art erbracht werden, gelten die Paragraphen 18 a und 18 d nur für den ersten Vorgang. Wenn jedoch länger als ein Jahr keine Leistung der gleichen Art erbracht wird, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die Paragraphen 18 a und 18 d anzuwenden sind.
Anmerkung
EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 59/2026
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279247