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§ 5 FAGG

Fassungen
ab 13.06.2014 — BGBl. I Nr. 33/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute13.06.2014 BGBl. I Nr. 33/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. I Nr. 33/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FAGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Informationserteilung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind die in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Informationen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Die Informationen müssen lesbar, klar und verständlich sein.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfertigung oder Bestätigung des Vertrags auch eine Bestätigung der Zustimmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 11, enthalten.

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20008847

Dokumentnummer

NOR40162331