Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Auftrag er handelt, sowie den geschäftlichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.
(2)Absatz 2,Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleiteten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge.Die Absatz eins und 2 gelten auch für die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, genannten Verträge.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017
Dokumentnummer
NOR40192492