Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Inkrafttreten, Aufhebung des Amtslöschungsgesetzes, Vollziehungsklausel
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 74/1999, zu § 41, BGBl. Nr. 10/1991)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1999,, zu Paragraph 41,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. § 41 dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Paragraph 41, dritter und vierter Satz in der Fassung dieses Bundesgesetzes tritt jedoch erst mit 1. Jänner 2000 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt ist die in dieser Bestimmung angeordnete öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und Veröffentlichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu bewirken. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der zuletzt vorgenommenen Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. I 914, außer Kraft.Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt das Gesetz über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934, dRGBl. römisch eins 914, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 40 Abs. 1 erster Satz und des § 40 Abs. 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 40, Absatz eins, erster Satz und des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Schlagworte
dRGBl. I 914/1934
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12160382
alte Dokumentnummer
N2199958449L