Rechtstracker.at

§ 20a FBG

Fassungen
ab 01.12.2022 — BGBl. I Nr. 186/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20a heute01.12.2022 BGBl. I Nr. 186/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 a

Inkrafttretensdatum

01.12.2022BGBl. I Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EU-Rechtsträgern

Paragraph 20 a,

Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine Umgründung handelt, und über Anmeldungen der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat ist ehestmöglich zu entscheiden. Kann die Entscheidung in diesen Fällen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht getroffen werden, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung, in der auch der Grund für die Verzögerung anzugeben ist, kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt erstellt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P20a/NOR40248521