Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
3. ABSCHNITT
Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
§ 28.Paragraph 28,
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach Paragraph 2, oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12035654
alte Dokumentnummer
N2199113884J