Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Allgemeine Eintragungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;Vereinbarungen nach Paragraph 38, Absatz 4, UGB;
die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, IO;
(Anm.: Z 14a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)Anmerkung, Ziffer 14 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,) Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG);die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (Paragraph 8, SBBG);
sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
(2a)Absatz 2 a,Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258420