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§ 35a FBG

Fassungen
ab 01.07.1996 — BGBl. Nr. 304/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35a heute01.07.1996 BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 304/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).
  2. Absatz 2,Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Der Notar wird damit zur ,,ausgelagerten (verlängerten)
Einlaufstelle`` des Gerichtes. Vgl. § 2c Gerichtskommissärgesetz,
BGBl. Nr. 343/1970 idF d. BG BGBl. Nr. 304/1996.

Schlagworte

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12038604

alte Dokumentnummer

N2199655928J