Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafenentgeltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10aParagraph 10 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß § 9 Abs. 1 und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß § 10 sind:Parteien im Verfahren zur Genehmigung der Entgeltregelung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und zur ersatzweisen Festlegung der Flughafenentgeltregelung gemäß Paragraph 10, sind:
das Flughafenleitungsorgan im Sinne von § 3 Z 2 unddas Flughafenleitungsorgan im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 2, und
die Flughafennutzer im Sinne von § 3 Z 3die Flughafennutzer im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3
des betroffenen Flughafens.
(2)Absatz 2,In den in Abs. 1 genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (§ 7) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß § 9 Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.In den in Absatz eins, genannten Verfahren sind die Flughafennutzer durch den Vorsitzenden des Nutzerausschusses (Paragraph 7,) des betroffenen Flughafens zu vertreten. Dieser hat bei der Ausübung der Verfahrensrechte insbesondere die im Rahmen des Konsultationsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 3, abgegebenen Stellungnahmen von Flughafennutzern zu berücksichtigen. Er hat weiters die Flughafennutzer in geeigneter Form über das Verfahren zu informieren und deren Stellungnahmen entgegenzunehmen.
(3)Absatz 3,Der die in Abs. 1 genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 3 als zugestellt.Der die in Absatz eins, genannten Verfahren abschließende Bescheid gilt gegenüber den Flughafennutzern mit der Veröffentlichung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, beziehungsweise Paragraph 10, Absatz 3, als zugestellt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236240