Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flughafenentgeltegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Verpflichtung zur Differenzierung der Flughafenentgeltregelung
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.Das Flughafenleitungsorgan ist verpflichtet, seinen Antrag gemäß Paragraph 9, Absatz eins, nach Gesichtspunkten des Schutzes vor Lärmimmissionen zu differenzieren. Diese Differenzierung hat nach geeigneten, objektiven und transparenten Kriterien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Differenzierung gemäß Abs. 1 hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:Die Differenzierung gemäß Absatz eins, hat das Ziel zu verfolgen, Maßnahmen zur Reduktion des Lärms im Luftverkehr zu fördern. Als Grundlage für diese Differenzierung hat das Flughafenleitungsorgan dabei verpflichtend heranzuziehen:
Lärmzertifikate für Luftfahrzeuge entsprechend den Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) oder
Fluglärmmessungen nach international anerkannten Methoden und auf dieser Grundlage erhobene Daten.
(3)Absatz 3,Für die Differenzierung gemäß Abs. 1 kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:Für die Differenzierung gemäß Absatz eins, kann das Flughafenleitungsorgan weiters insbesondere folgende Grundlagen heranziehen:
technische Vorrichtungen an Luftfahrzeugen, die nachweislich Lärmemissionen reduzieren,
regionale Besonderheiten des betroffenen Flughafens und seiner Umgebung sowie
lärmmindernde Anflugverfahren, sofern derartige Verfahren auf dem betroffenen Flughafen gemäß den anzuwendenden Vorschriften etabliert sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
NOR40236239