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§ 7 FEG

Fassungen
ab 01.07.2012 — BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2012 BGBl. I Nr. 41/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2012BGBl. I Nr. 41/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nutzerausschuss

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf jedem Flughafen ist ein Nutzerausschuss einzurichten, der von den Flughafennutzern im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 3, gebildet wird. Jeder Nutzer kann entscheiden, ob er im Ausschuss selbst teilnimmt oder sich vertreten lassen möchte. Die Anzahl der Stimmen eines Nutzers berechnet sich nach dem Verhältnis seiner Verkehrseinheiten im abgelaufenen Kalenderjahr zur Gesamtzahl der Verkehrseinheiten des Flughafens. Der Vorsitzende eines Nutzerausschusses hat die Sitzungen des jeweiligen Ausschusses einzuberufen. Er hat allen in Absatz 3, genannten Personen oder Organisationen sowie der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie durch geeignete Bekanntmachung Gelegenheit zur Teilnahme an Sitzungen zu geben. Die konstituierende Sitzung eines Nutzerausschusses hat zunächst unter dem Vorsitz der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Im Rahmen der konstituierenden Sitzung ist der Vorsitzende des Nutzerausschusses zu wählen.
  2. Absatz 2,Ein Nutzerausschuss hat sich binnen drei Monaten nach Konstituierung eine Geschäftsordnung zu geben. Diese ist der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Im Rahmen des Nutzerausschusses haben Konsultationen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und Flughafennutzern oder den Vertretern oder Verbänden von Flughafennutzern insbesondere bezüglich der Durchführung der Flughafenentgeltregelung, der Höhe der Flughafenentgelte, geplanter Investitionen und der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Sitzungen des Nutzerausschusses haben wenigstens einmal jährlich stattzufinden.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40139318