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§ 4 FERG

Fassungen
ab 01.08.2001 — BGBl. I Nr. 85/2001 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.08.2001 BGBl. I Nr. 85/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fernseh-Exklusivrechtegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2001BGBl. I Nr. 85/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FERG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Verordnung über Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung hat durch Verordnung jene Ereignisse gemäß Paragraph 2, zu bezeichnen, denen in Österreich erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt. In die Verordnung sind nur solche Ereignisse aufzunehmen, auf die mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
    1. Ziffer eins
      das Ereignis findet bereits bisher, insbesondere auf Grund der Medienberichterstattung, in der österreichischen Bevölkerung breite Beachtung;
    2. Ziffer 2
      das Ereignis ist Ausdruck der kulturellen, künstlerischen oder sozialen Identität Österreichs;
    3. Ziffer 3
      das Ereignis ist, insbesondere durch die Teilnahme österreichischer Spitzensportler, eine Sportveranstaltung von besonderer nationaler Bedeutung oder findet auf Grund seiner internationalen Bedeutung bei den Fernsehzusehern in Österreich breite Beachtung;
    4. Ziffer 4
      das Ereignis wurde bereits in der Vergangenheit im frei zugänglichen Fernsehen ausgestrahlt.
  2. Absatz 2,In der Verordnung ist jeweils festzulegen, ob das Ereignis im frei zugänglichen Fernsehen zeitgleich oder zeitversetzt sowie ob es in seiner Gesamtheit oder nur in Teilen verfolgbar sein muss. Von der Festlegung der Möglichkeit der zeitgleichen Verfolgung und der Verfolgung des gesamten Ereignisses ist nur insoweit abzusehen, als dies aus objektiven Gründen (wie Zeitzonenverschiebung oder gleichzeitige Abhaltung mehrerer Ereignisse oder von Teilen desselben Ereignisses) erforderlich oder angemessen ist.
  3. Absatz 3,Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung sind repräsentative Vertreter der Fernsehveranstalter, der Rechteinhaber, der Wirtschaft, der Konsumenten, der Arbeitnehmer, der Kultur und des Sports zu hören. Der Entwurf der Verordnung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekannt zu machen, wobei festzulegen ist, dass zu diesem jedermann binnen einer Frist von acht Wochen Stellung nehmen kann. Im Anschluss ist der Entwurf der Europäischen Kommission vorzulegen. Die Verordnung darf erst erlassen werden, wenn sich die Europäische Kommission nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage bei der Europäischen Kommission gegen die Erlassung ausgesprochen hat.

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

20001413

Dokumentnummer

NOR40019564