Rechtstracker.at

§ 13 FeZG

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2001 BGBl. I Nr. 142/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FeZG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 13,

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Befreiungen von den Fernsprechgebühren gelten ab diesem Zeitpunkt als Zuerkennung einer Zuschussleistung in der Höhe, die in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegt ist. Sie treten längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Die begünstigten Personen und Institutionen können aber innerhalb dieses Jahres jederzeit die Zuerkennung einer Zuschussleistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beantragen. Mit der bescheidmäßigen Erledigung dieses Antrages tritt der ursprüngliche Bescheid außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20001056

Dokumentnummer

NOR40013765