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§ 22 FHG

Fassungen
01.03.2012 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 74/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.03.201231.12.2020 BGBl. I Nr. 74/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachhochschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2012BGBl. I Nr. 74/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2020

Abkürzung

FHG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Bezeichnung „Fachhochschule“

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria auf Antrag des Erhalters bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, mit Bescheid die Bezeichnung „Fachhochschule“ zu verleihen.
  2. Absatz 2,Die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ setzt voraus, dass
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Bachelorstudiengang mit darauf aufbauendem Fachhochschul-Masterstudiengang oder als Fachhochschul-Diplomstudiengang akkreditiert sind;
    2. Ziffer 2
      ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von 1.000 Studierenden innerhalb von sechs Jahren glaubhaft gemacht wird.
  3. Absatz 3,Aus einer Verleihung gemäß Absatz eins, entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
  4. Absatz 4,Eine Verleihung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der im Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
  5. Absatz 5,An Fachhochschulen eingerichtete Kollegien führen die Bezeichnung „Fachhochschulkollegium“.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40129986