Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2024Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Strafbestimmung
§ 24.Paragraph 24,
Wer vorsätzlich
die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
die in § 6 genannten akademischen Gradedie in Paragraph 6, genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 € zu bestrafen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40129971