Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachhochschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und den Prüfbereichen des Paragraph 23, HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Schlagworte
Leistungssystem
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225399