Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzsicherheiten-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 117/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Be- und Verwertungsgrundsätze
§ 10.Paragraph 10,
Der Sicherungsnehmer hat bei der Ausübung der ihm durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse die Bewertung oder Verwertung von Finanzsicherheiten und die Ermittlung der Höhe der maßgeblichen Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs und nach Maßgabe der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vorzunehmen. Er hat dabei insbesondere auf den Schätz-, Markt- oder Kurswert der Finanzsicherheiten Bedacht zu nehmen. Einen Überschuss hat er dem Sicherungsgeber herauszugeben oder zu seinen Gunsten in Rechnung zu stellen.
Schlagworte
Bewertungsgrundsatz, Schätzwert, Marktwert
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40046927