Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzmarktstabilitätsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung
§ 4.Paragraph 4,
Soweit nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung. Soweit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Ansprüche gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.
Schlagworte
Verfügungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40102177