Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 100Artikel eins, Paragraph 100
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 100.Paragraph 100,
Den Organen der in den §§ 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden. Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen. Den Organen der in den Paragraphen 80 und 81 bezeichneten Dienststellen ist es untersagt, auf die Gewinnung von Verdachtsgründen gegen eine Person oder auf deren Überführung dadurch hinzuwirken, daß diese zur Begehung, Fortsetzung oder Vollendung eines Finanzvergehens verleitet oder durch insgeheim bestellte Personen zu Geständnissen verlockt wird, die sodann der Finanzstrafbehörde hinterbracht werden. Von der Verfolgung einer Person wegen des Finanzvergehens, zu deren Begehung sie entgegen dieser Bestimmung verleitet wurde, hat die Finanzstrafbehörde abzusehen.
Schlagworte
agent provocateur
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254861