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Art. 1 § 149 FinStrG

Fassungen
ab 01.01.1976 — BGBl. Nr. 335/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 149 heute01.01.1976 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 149

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 335/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

H. Abgesondertes Verfahren.

Paragraph 149,

  1. Absatz eins,Ein abgesondertes Verfahren ist durchzuführen
    1. Litera a
      von Amts wegen oder auf Antrag eines Nebenbeteiligten, wenn dessen Zuziehung gemäß Paragraph 122, Absatz 2, unterblieben ist,
    2. Litera b
      auf Antrag eines Verfallsbeteiligten, wenn dieser dem Verfahren, in welchem auf Verfall erkannt wurde, ohne sein Verschulden nicht zugezogen war,
    3. Litera c
      von Amts wegen in den Fällen des Paragraph 145, Absatz 2, letzter Satz.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera a, ist die gemäß Paragraph 122, Absatz 2, vorbehaltene Entscheidung zu fällen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c ist über die Rechte des Verfallsbeteiligten und über die Inanspruchnahme des Haftungsbeteiligten zu entscheiden. Wird der Verfall aufgehoben oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht anerkannt, so ist auf den vom Bestraften zu leistenden Wertersatz zu erkennen. Andernfalls ist auszusprechen, daß der verfallsbeteiligte Eigentümer den Verfall gegen sich gelten zu lassen habe oder daß die Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht anerkannt werden.
  4. Absatz 4,Für das abgesonderte Verfahren gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnittes mit der Maßgabe, daß die Entscheidung mit Bescheid zu ergehen hat. Der Bestrafte des vorangegangenen Verfahrens hat die Stellung eines Beschuldigten.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf von drei Jahren, von der Rechtskraft der Entscheidung im vorangegangenen Verfahren an gerechnet, ist ein Antrag auf Durchführung des abgesonderten Verfahrens nicht mehr zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043179

Alte Dokumentnummer

N3195816261S