Rechtstracker.at

Art. 1 § 38 FinStrG

Fassungen
01.01.2016 bis 22.07.2019 — BGBl. I Nr. 163/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 3801.01.201622.07.2019 § → § BGBl. I Nr. 163/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019
Art. 1 § 3815.12.201231.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
Art. 1 § 3801.01.201114.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 104/2010
Art. 1 § 3801.01.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 103/2005
Art. 1 § 3805.06.200431.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 57/2004
Art. 1 § 3813.01.199904.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
Art. 1 § 3801.01.199512.01.1999 § → § BGBl. Nr. 681/1994
Art. 1 § 3801.01.197631.12.1994 BGBl. Nr. 335/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 163/2015

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 38 a, oder des Paragraph 39, zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.
  2. Absatz 2,Gewerbsmäßig begeht eine in Absatz eins, genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und
    1. Ziffer eins
      unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
    2. Ziffer 2
      zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
    3. Ziffer 3
      bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.
    Ein nicht bloß geringfügiger abgabenrechtlicher Vorteil ist ein solcher, der nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Schlagworte

Erschwerungsgründe, Eingangsabgabe

Im RIS seit

14.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40178605