Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 49cArtikel eins, Paragraph 49 c
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 49c.Paragraph 49 c,
(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), BGBl. Nr. 91/2019, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Pflicht nach den Bestimmungen des 2. Teils des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG), Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 2019,, dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet wird, oder
die Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt wird, oder
unrichtige Informationen (§§ 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oderunrichtige Informationen (Paragraphen 16 und 17 EU-MPfG) gemeldet werden, oder
den Pflichten nach § 11 EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.den Pflichten nach Paragraph 11, EU-MPfG nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird.
(2)Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro geahndet.
(3)Absatz 3,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,§ 29 ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
NOR40218699