Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 57bArtikel eins, Paragraph 57 b
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Informationspflicht und Auskunftsrecht
§ 57b.Paragraph 57 b,
(1)Absatz eins,Die zu erteilende Information hat zu enthalten:
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.
Diese Information ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 79, zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202648