Rechtstracker.at

Art. 1 § 74b FinStrG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 98/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 74b heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 98/2025
Art. 1 § 74b01.09.202531.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
Art. 1 § 74b01.01.201631.08.2025 BGBl. I Nr. 118/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 74 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 98/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 74 b,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten über Auskunftsverlangen (Paragraph 99, Absatz 3 a,) und die Information Betroffener darüber ehestmöglich zu informieren. Dem Rechtschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der nach diesem Absatz erstatteten Meldungen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung nach Paragraph 99, Absatz 3 a, Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Beschwerdefrist des Beschuldigten.
  2. Absatz 2,Wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 6, die Zustellung an den Beschuldigten und die Verfügungsberechtigten vorläufig aufgeschoben, ist dies dem Rechtsschutzbeauftragten unter Anschluss der Anordnung samt Auskunftsersuchen unverzüglich mitzuteilen. Dem Rechtsschutzbeauftragten steht in diesem Fall gegen die Anordnung nach Paragraph 99, Absatz 6, erster Satz Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerdefrist (Paragraph 150, Absatz 2,) beginnt mit dem Einlangen der Mitteilung zu laufen.
  3. Absatz 3,Die Finanzstrafbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach dem Finanzstrafgesetz.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273570