Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 92aArtikel eins, Paragraph 92 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
Grundsätze
§ 92a.Paragraph 92 a,
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der §§ 89 bis 92.Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der Paragraphen 89 bis 92,
(2)Absatz 2,Im Sinne dieses Hauptstückes bedeutet
„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 92b Abs. 2 in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;„Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach Paragraph 92 b, Absatz 2, in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;
„Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes;
„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 1) erfolgt;„Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Ziffer eins,) erfolgt;
„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.„Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Paragraph 92 b, Absatz 3,) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.
Schlagworte
Bildaufzeichnungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273583