Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2025Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 252Artikel 2, Paragraph 252
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 252.Paragraph 252,
(1)Absatz eins,Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz eins, StGB zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 2, StGB zu bestrafen.
(3)Absatz 3,§ 251 Abs. 2 ist anzuwenden.Paragraph 251, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
Schlagworte
Steuergeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
NOR12043285
Alte Dokumentnummer
N3195816367S