Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 571/1985Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 3Artikel 2, Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 571/1985, zu BGBl. Nr. 129/1958)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.Soweit Bestimmungen des Zweiten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes durch dieses Bundesgesetz geändert werden und im Absatz 2, nicht anderes bestimmt wird, sind sie in der geänderten Fassung auf Verfahren anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängig werden.
(2)Absatz 2,Die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz haben auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12160466
Alte Dokumentnummer
N3195816383S