Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß § 11 zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß Paragraph 11, zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
(2)Absatz 2,Hat eine Feststellung nach Abs. 1 zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist § 20 FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.Hat eine Feststellung nach Absatz eins, zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist Paragraph 20, FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
(3)Absatz 3,§ 179 FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 179, FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40167186