Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 16.Paragraph 16,
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 9 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 9, Absatz 5,,
über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 10 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, zusammen mit einer Begründung,
über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 11 Abs. 3, § 12 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 11, Absatz 3,, Paragraph 12, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 13 zu unterrichten.über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 13, zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40167189