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§ 21 FinStrZG

Fassungen
ab 30.12.2014 — BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute30.12.2014 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.12.2014BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Folgen der Übermittlung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 19, übermittelten Entscheidung vornehmen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
    1. Ziffer eins
      wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    2. Ziffer 2
      wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
    3. Ziffer 3
      wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, wieder entzogen hat.
  3. Absatz 3,Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 19, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 12, ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167194