Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4cParagraph 4 c
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Informationsaustausch ohne Ersuchen
§ 4c.Paragraph 4 c,
(1)Absatz eins,Ist dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
die Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
ein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
(2)Absatz 2,Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (§ 100 Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202811