Rechtstracker.at

§ 4c FinStrZG

Fassungen
ab 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4c heute16.05.2018 BGBl. I Nr. 28/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 c

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Informationsaustausch ohne Ersuchen

Paragraph 4 c,

  1. Absatz eins,Ist dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
    2. Ziffer 2
      eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
    3. Ziffer 3
      auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
      1. Litera a
        ein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
      2. Litera b
        ein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
      3. Litera c
        eine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
  2. Absatz 2,Vor der Übermittlung von Informationen, die der Staatsanwaltschaft berichtet wurden (Paragraph 100, Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,), ist diese um Genehmigung zu ersuchen.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202811