Rechtstracker.at

§ 7 FinStrZG

Fassungen
ab 30.12.2014 — BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute30.12.2014 BGBl. I Nr. 105/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.12.2014BGBl. I Nr. 105/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Verwendung der übermittelten Daten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Daten, die von einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde an eine Finanzstraf- oder Abgabenbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem Finanzstrafverfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Bedingungen des übermittelnden Staates in Bezug auf die Verwendung der Daten sind zu beachten. Die übermittelten Daten unterliegen denselben datenschutzrechtlichen Vorschriften wie Daten, die im Inland erlangt wurden.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen des übermittelnden Mitgliedstaates hat die Finanzstrafbehörde über die Verwendung der übermittelten Daten Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Finanzstrafbehörde

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40167180