Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
3a. Abschnitt
Europäische Ermittlungsanordnung
1. Unterabschnitt
Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung
Empfangsbestätigung
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Der Empfang der Europäischen Ermittlungsanordnung ist unter Verwendung des Formblatts laut Anlage 4 dieses Bundesgesetzes binnen einer Woche nach Einlangen zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Die Europäische Ermittlungsanordnung ist auf ihre Vollständigkeit zu prüfen. Die Anordnungsbehörde ist unter Setzung einer Frist um Berichtigung zu ersuchen, wenn infolge unvollständiger, widersprüchlicher oder sonst offensichtlich unrichtiger Angaben oder mangels Verwendung der vorgesehenen Sprache oder des Formblatts laut Anlage 3 dieses Bundesgesetzes über die Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung nicht entschieden werden kann.
(3)Absatz 3,Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des § 2 Z 2d erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.Wurde die Europäische Ermittlungsanordnung nicht von einer Justizbehörde im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2 d, erlassen oder genehmigt, ist sie an den Anordnungsstaat zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202812