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§ 8c FinStrZG

Fassungen
ab 16.05.2018 — BGBl. I Nr. 28/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8c heute16.05.2018 BGBl. I Nr. 28/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 c

Inkrafttretensdatum

16.05.2018BGBl. I Nr. 28/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrZG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme

Paragraph 8 c,

  1. Absatz eins,Ist die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unzulässig und wird das Verfahren im anderen Mitgliedstaat jedoch von einer Justizbehörde geführt oder wären durch den Rückgriff auf eine andere Ermittlungsmaßnahme, mit der das gleiche Ergebnis erzielt werden kann, die Rechte des Betroffenen weniger beeinträchtigt, greift die Finanzstrafbehörde nach Möglichkeit auf eine andere Ermittlungsmaßnahme zurück. Steht keine andere solche Ermittlungsmaßnahme zur Verfügung, ist der Anordnungsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass es nicht möglich ist, die Europäische Ermittlungsanordnung zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Unbeschadet Paragraph 8 b, Absatz 2, gilt Absatz eins, nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die stets durchzuführen sind:
    1. Ziffer eins
      die Erlangung von vorhandenen Informationen, Ermittlungsergebnissen oder Beweismitteln;
    2. Ziffer 2
      die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständigen oder Beschuldigten, soweit nicht ein nach innerstaatlichem Recht bestehendes Vernehmungsverbot dadurch umgangen oder ein Aussageverweigerungsrecht verletzt würde;
    3. Ziffer 3
      die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses;
    4. Ziffer 4
      die Identifizierung von Inhabern einer bestimmten IP-Adresse.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20009041

Dokumentnummer

NOR40202814