Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8hParagraph 8 h
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Rechtsmittel
§ 8h.Paragraph 8 h,
(1)Absatz eins,Die Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme durch eine Finanzstrafbehörde kann mittels Beschwerde in gleicher Weise angefochten werden wie dies gegen die Ermittlungsmaßnahme im Inland zulässig wäre.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Abs. 1 eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.Die Vollstreckungsbehörde ist über nach Absatz eins, eingebrachte Rechtsmittel unverzüglich zu informieren.
(3)Absatz 3,Wird die Durchführung der angeordneten Ermittlungsmaßname im Vollstreckungsstaat angefochten, ist die Entscheidung darüber so zu berücksichtigen, als wäre sie im Inland ergangen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Dokumentnummer
NOR40202819