Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 105/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
4. Abschnitt
Vollstreckung finanzstrafrechtlicher Entscheidungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Unterabschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das FinStrG anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit vom Zollamt Österreich zu vollziehenden Rechtsvorschriften dem Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde, sonst dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde.
(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Art. 37 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)(Anm.:Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 37, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(5)Absatz 5,Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Dokumentnummer
NOR40217834