Rechtstracker.at

§ 16 FKG

Fassungen
ab 03.01.2018 — BGBl. I Nr. 107/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute03.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1601.05.201202.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 1631.03.200630.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 48/2006
§ 1601.01.200530.03.2006 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. I Nr. 107/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Erfüllt ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen die Anforderungen des Paragraph 4 und der Paragraphen 6 bis 11 nicht, ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so hat die FMA auf Grundlage der für das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen geltenden Branchenvorschriften Maßnahmen zu setzen, die geeignet erscheinen, der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen.
  2. Absatz 2,Wer einer auf Absatz eins, gestützten Anordnung der FMA zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen Anmerkung eins, ).

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

  3. Absatz 4,Kommt ein Finanzunternehmen den in diesem Bundesgesetz festgesetzten Vorlagepflichten, den Vorlagepflichten auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Anordnung oder einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß Absatz eins, nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Finanzunternehmen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung eines Betrages bis zu 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Die Gebühr kann, solange die Vorlagepflicht nicht erfüllt ist, mehrmals vorgeschrieben werden.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 19, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)

(________________________

Anmerkung eins, : Artikel 19, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, lautet: „In Paragraph 16, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Schlagworte

Verfahrensbestimmung

Im RIS seit

27.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40195201