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§ 4 FKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 431.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011
§ 401.01.200530.12.2011 BGBl. I Nr. 70/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzkonglomerategesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FKG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Paragraph 5, darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat anhand der Paragraphen 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Verordnung (EU) Nr. 1094 aus 2010, und der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, mit.
  3. Absatz 3,Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde dem Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche mitzuteilen, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat als die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20003448

Dokumentnummer

NOR40155630

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/70/P4/NOR40155630