Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2021Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 55 Abs. 51zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 55, Absatz 51
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird.
(2)Absatz 2,Für die Maßnahme nach Abs. 1 ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.Für die Maßnahme nach Absatz eins, ist ein Betrag von höchstens 102 Mio. Euro aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021
Dokumentnummer
NOR40231915