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§ 17 FLAG

Fassungen
31.12.1988 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 733/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1731.12.198830.04.1996 BGBl. Nr. 733/1988 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

31.12.1988BGBl. Nr. 733/1988

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis d auszahlen und hinsichtlich der im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
  3. Absatz 3,Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095382

alte Dokumentnummer

N6196723096L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P17/NOR12095382