Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Personen, denen die Familienbeihilfenkarte ausgefolgt worden ist, haben die Familienbeihilfenkarte ihren Dienstgebern oder den ihre Bezüge auszahlenden Stellen zu übergeben. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, die Familienbeihilfe nach Maßgabe der Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gemeinsam mit den Bezügen auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des § 16 Abs. 1 lit. a bis d auszahlen und hinsichtlich der im § 16 Abs. 2 genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, BGBl. Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.Dienstgeber ist, wer Bezüge im Sinne des Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 auszahlt. Auszahlende Stellen sind Einrichtungen, die Bezüge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis d auszahlen und hinsichtlich der im Paragraph 16, Absatz 2, genannten Personen die den Familienunterhalt oder Entschädigungen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, auszahlenden Dienststellen.
(3)Absatz 3,Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe § 12 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.Die Familienbeihilfe ist, wenn ein Anspruch auf Familienunterhalt nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 1985 oder des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, besteht, an die Person auszuzahlen, an die der Familienunterhalt auszuzahlen ist. Ist für mehrere Kinder Familienunterhalt zu zahlen, für die verschiedene Zahlungsempfänger bestimmt sind, so ist zur Ermittlung des auf ein Kind entfallenden Anteiles an dem Gesamtbetrag der Familienbeihilfe Paragraph 12, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 733/1988
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095382
alte Dokumentnummer
N6196723096L