Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
(3)Absatz 3,Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095383
alte Dokumentnummer
N6196723097L