Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 19.Paragraph 19,
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095384
alte Dokumentnummer
N6196723098L