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§ 21 FLAG

Fassungen
27.11.1985 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 479/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2127.11.198530.04.1996 BGBl. Nr. 479/1985 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

27.11.1985BGBl. Nr. 479/1985

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, denen Familienbeihilfenkarten zur Auszahlung der Familienbeihilfe übergeben werden, auf denen Ansprüche auf Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume bescheinigt sind, haben Rückstände an Familienbeihilfe nur für Zeiträume auszuzahlen, für welche der Berechtigte von ihnen Bezüge erhalten hat. Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen, welche die ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ersetzt erhalten, sind jedoch nicht verpflichtet, Rückstände an Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate auszuzahlen.
  2. Absatz 2,Soweit die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen Familienbeihilfe für abgelaufene Zeiträume nicht auszahlen, weil sie dazu nicht verpflichtet sind, ist die rückständige Familienbeihilfe durch das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zuständige Finanzamt auf Antrag auszuzahlen.
  3. Absatz 3,Das Recht, Familienbeihilfe auf Grund bescheinigter Ansprüche ausgezahlt zu erhalten, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalendermonats, für den die Familienbeihilfe gebührt hat. Die Verjährung ist gehemmt, solange eine Verfassungsgerichtshof- oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Gewährung der Familienbeihilfe anhängig ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 479/1985

Schlagworte

Verfassungsgerichtshofbeschwerde

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095386

alte Dokumentnummer

N6196723100L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P21/NOR12095386