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§ 22 FLAG

Fassungen
01.01.1968 bis 31.05.2008 — BGBl. Nr. 376/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.01.196831.05.2008 BGBl. Nr. 376/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 376/1967

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 39,) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß Paragraph 46, aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.
  2. Absatz 2,Der Ersatzanspruch nach Absatz eins, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
  3. Absatz 3,Wer gemäß Absatz eins, Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
  4. Absatz 4,Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen sowie auf die Rückforderungsansprüche (Absatz 3,) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095387

alte Dokumentnummer

N6196723101L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P22/NOR12095387