Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2007Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 39) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß § 46 aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach § 43 zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.Den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen sind die von ihnen ausgezahlten Familienbeihilfen aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Paragraph 39,) zu ersetzen, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht gemäß Paragraph 46, aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Die Ersatzansprüche sind von den Dienstgebern und den auszahlenden Stellen ohne abgabenbehördliche Festsetzung selbst zu berechnen und bei dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Die Ersatzansprüche sind so zu behandeln, als ob sie Abgaben wären.
(2)Absatz 2,Der Ersatzanspruch nach Abs. 1 verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.Der Ersatzanspruch nach Absatz eins, verjährt in fünf Jahren, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3)Absatz 3,Wer gemäß Abs. 1 Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.Wer gemäß Absatz eins, Ersatz erhalten hat, ohne im entsprechenden Ausmaß Familienbeihilfe ausgezahlt zu haben, hat die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückzuzahlen. Wer Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Familienbeihilfenkarte oder über das nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte gebührende Ausmaß oder ohne Vorliegen einer Auszahlungsverpflichtung ausgezahlt und ersetzt erhalten hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(4)Absatz 4,Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen sowie auf die Rückforderungsansprüche (Abs. 3) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß Anwendung.Sofern in den vorstehenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, finden auf die Ersatzansprüche der Dienstgeber und auszahlenden Stellen sowie auf die Rückforderungsansprüche (Absatz 3,) die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Dokumentnummer
NOR12095387
alte Dokumentnummer
N6196723101L