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§ 3 FLAG

Fassungen
17.10.2026 bis 03.03.2028 — BGBl. I Nr. 84/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.10.2026BGBl. I Nr. 84/2026

Außerkrafttretensdatum

03.03.2028

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

zu Absatz 6 a und 7 : zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 55, Absatz 73, in Verbindung mit Paragraph 4, Vertriebenen-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach Paragraphen 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder nach Paragraph 54, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach Paragraphen 8 und 9 NAG oder nach Paragraph 54, AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 16.10.2026 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4 a,Abweichend von Absatz eins, haben Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz 2,, Absatz 3, letzter Satz und Absatz 4, letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (Paragraph 2, Absatz 8,) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
  6. Absatz 6,Personen, denen aufgrund der Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-VO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie in Österreich unselbständig oder selbständig erwerbstätig oder nachweislich bei einer regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt. Vom Zusatzerfordernis der Erwerbstätigkeit und der Vormerkung beim Arbeitsmarktservice ausgenommen sind Personen bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres und ab Vollendung ihres 65. Lebensjahres, Personen, deren Kind erheblich behindert (Paragraph 8, Absatz 5,) ist, sowie Personen, bei denen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen keine Vormerkung beim Arbeitsmarktservice erfolgt.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 16.10.2026 außer Kraft getreten)

  7. Absatz 6 a,Personen, denen aufgrund der Vertriebenen-Verordnung (VertriebenenVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2023,, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen ein solches vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt.
  8. Absatz 7,Personen, denen aufgrund der VertriebenenVO ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommt, haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Paragraph 2, Absatz 8, im Bundesgebiet.

Schlagworte

Adoptivkind

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40280893

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P3/NOR40280893