Rechtstracker.at

§ 30b FLAG

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. I Nr. 158/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30b heute01.09.2002 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30b01.09.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30b01.09.199131.08.1995 BGBl. Nr. 367/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 c, Absatz 4,), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (Paragraph 30 c, Absatz eins, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2015

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036147