Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35aParagraph 35 a
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR12095421
alte Dokumentnummer
N6196723135L