Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35eParagraph 35 e
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
§ 35e.Paragraph 35 e,
(1)Absatz eins,Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der Paragraphen 36 und 37 anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR12095425
alte Dokumentnummer
N6196723139L