Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1967 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35fParagraph 35 f
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.
Text
§ 35f.Paragraph 35 f,
(1)Absatz eins,Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
(2)Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oderAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
bezieht.
(3)Absatz 3,Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
(4)Absatz 4,Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5)Absatz 5,Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.Die Paragraphen 35 b, 35 c und 35 e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Dokumentnummer
NOR12095426
alte Dokumentnummer
N6196723140L