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§ 35f FLAG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 367/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35f01.01.199130.06.1996 BGBl. Nr. 367/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 367/1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 50 g, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,.

Text

Paragraph 35 f,

  1. Absatz eins,Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
  2. Absatz 2,Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
    1. Ziffer eins
      Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
    2. Ziffer 2
      eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
    3. Ziffer 3
      die Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. Ziffer 4
      das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
    5. Ziffer 5
      die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
    bezieht.
  3. Absatz 3,Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
  4. Absatz 4,Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 35 b, 35 c und 35 e sind auf den Zuschuß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095426

alte Dokumentnummer

N6196723140L